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AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen mit Datenverarbeitungserlaubnis

1. Allgemeines

1.1 Unseren sämtlichen Angeboten liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Wir nehmen Bestellungen ausschließlich zu diesen Bedingungen entgegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vorschriften des Bestellers oder Abreden sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.
1.2. Mit der Auftragserteilung oder der Annahme von Lieferungen erkennt der Besteller die Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nur für das betreffende Geschäft, sondern auch für alle zukünftigen Geschäfte an.

2. Angebot

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend in dem Sinne, dass ein Vertrag erst zustande kommt, wenn wir die Bestellung annehmen. Dies kann auch durch Lieferung und Rechnungslegung erfolgen. Nebenabreden zu unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer Bestätigung. In Zweifelsfällen ist für den Vertragsinhalt ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Wir haben das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn seine Erfüllung auf technische oder kaufmännische Schwierigkeiten stößt, die unüberwindbar sind, oder deren Überwindung einen im Vergleich zum Wert der zu liefernden Ware unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde, oder wenn uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen.

3. Preise

Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, für die Lieferung ab Werk, ausschließlich Umsatzsteuer.

4. Lieferzeit

4.1. Lieferzeiten gelten nur als annähernd vereinbart.
4.2. Verzögert sich die Lieferung durch Umstände, die außerhalb unseres persönlichen Einflussbereiches liegen, insbesondere höhere Gewalt, behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmaßnahmen, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Produktionsstörung, Sonderwünsche des Bestellers u.ä., verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung; das gilt auch für Verzögerungen die dadurch eintreten, dass wir ohne eigenes Verschulden selbst nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert werden. Eine Behinderung welche die Dauer von acht Wochen überschreitet und deren Ende nicht abzusehen ist, berechtigt den Besteller und uns, vom Vertrag zurückzutreten, soweit infolge der Behinderung von uns nicht erfüllt werden kann.
4.3. Befinden wir uns mit einer Lieferung in Verzug, darf der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen gesetzt hat und wenn nicht innerhalb die Nachfrist die Ware, oder falls sie nicht versandt werden kann oder soll, die Anzeige über unsere Auslieferungsbereitschaft abgesandt worden ist.
4.4. Aus der Überschreitung der Lieferfrist oder aus Lieferverzug kann der Besteller keinerlei Schadenersatzansprüche gegen uns herleiten, es sei denn, dass die Fristüberschreitung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Geschäftsleitung oder eines unserer Mitarbeiter beruht.

5. Abbildungen

Abbildungen sind nicht verbindlich, da sich durch Verbesserung der Arbeitsweise und Konstruktion Abweichungen ergeben können. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

6. Gewicht

Für genaue Einhaltung der angegebenen Gewichte übernehmen wir keine Gewähr. Diese werden jedoch stets so gewissenhaft wie möglich angegeben.

7. Verpackung

Sofern wir Verpackung der zu liefernden Waren für notwendig halten, wird diese zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

8. Versand

8.1. Warensendungen versichern wir nur auf ausdrücklichen Wunsch sowie auf Kosten des Bestellers.
8.2. Erhalten wir keine besondere Versandvorschrift, versenden wir die Ware auf dem nach unserem Ermessen günstigsten Versandweg. Die Ware wird auf Rechnung und Gefahr des Bestellers versandt; das gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten tragen oder vorlegen. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Transportführer in unserem Werk oder, wenn die Ware nicht versandt werden kann oder soll, mit der Absendung der Anzeige über unsere Auslieferungsbereitschaft auf den Besteller über.

9. Zahlung

9.1. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, sind unsere Rechnungen nach Rech¬nungs¬ein¬gang ohne Abzug zu bezahlen. Bei genügenden Auskünften gewähren wir ein Ziel von 10 Tagen abzügl. 2 % Skonto oder 30 Tagen netto. Im anderen Falle erfolgt die Lieferung gegen Vorkasse unter Nachnahme. Eine Aufrechnung ist nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig. Der Mindestrechnungsbetrag beträgt 25,00 EURO netto.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Tilgung unserer sämtlichen Forderungen aus Geschäftsverbindung mit dem Besteller, auch soweit sie in eine laufende Rechnung eingegangen sein sollten, unser Eigentum.
10.2. Alle Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung von Ware, an der wir Eigentum haben, gehen bereits mit Abschluss des Kaufvertrages auf uns über, und zwar gleich ob die Ware an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Der Besteller darf die abgetretenen Forderungen einziehen, aber nicht abtreten, auch nicht im Factoring und wir können die Befugnis widerrufen, wenn der Besteller eine ihm uns gegenüber obliegende Verpflichtung nicht pünktlich erfüllt oder wenn uns Umstände bekannt werden, die unsere Rechte als gefährdet erscheinen lassen. Die Einziehungsbefugnis des Bestellers erlischt automatisch, wenn der Besteller seine Zahlung einstellt, wenn er vom Gericht zur Offenbarung seiner Vermögensverhältnisse aufgefordert wird, wenn die Eröffnung eines gerichtlichen Vergleichs- oder Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt wird oder wenn er sich um einen außergerichtlichen Vergleich bemüht. Auf unser Verlangen hat der Besteller den Schuldnern der abgetretenen Forderungen die Abtretung a nzuzeigen, uns die Schuldner und die von ihnen geschuldeten Beträge bekannt zu geben und uns die Unterlagen, die wir zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen benötigen, auszuhändigen.
10.3. Der Besteller darf Ware, die in unserem Eigentum oder Miteigentum steht, nur im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsganges veräußern, be- oder verarbeiten oder mit Waren anderer Herkunft verbinden. Eine Veräußerung ist nur im Wege des Verkaufs und nur mit der Maßgabe zulässig, dass die Forderungen des Bestellers aus dem Veräußerungsgeschäft, wie oben festgelegt auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen ist der Besteller nicht befugt, darf sie weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Von bevorstehenden oder schon vollzogenen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die uns durch eine Intervention entstehenden Kosten trägt der Besteller.
10.4. Kommt der Besteller mit der Erfüllung einer durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Verbindlichkeit ganz oder teilweise in Verzug oder werden uns Umstände bekannt, die unsere Rechte als gefährdet erscheinen lassen, so können wir Herausgabe der von uns gelieferten Ware verlangen, ohne zuvor den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt oder eine Frist zur Erfüllung der Zahlungspflicht gesetzt zu haben. Der Bestand des Kaufvertrages und die Verpflichtungen des Bestellers bleiben von einem solchen Verlangen und von der Herausgabe der Waren unberührt. Nehmen wir von uns gelieferte Ware unter Freistellung des Bestellers von seiner Abnahmepflicht zurück, können wir als Schadenersatz wegen Nichterfüllung mindestens 25 % des Rechnungswertes der Ware verlangen.
10.5. Der Eigentumsvorbehalt ist in der Weise auflösend bedingt, dass mit der vollen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen ihm zufallen. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers die uns nach obigen Regeln zustehenden Sicherheiten (Ware und Forderungen) nach unserer Auswahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt.

11. Schutzrechtsverletzungen

Falls Geräte in einer vom Kunden vorgeschriebenen Ausführung - nach Zeichnung, Muster oder sonstigen Angeben - hergestellt und geliefert werden sollen, übernimmt der Besteller die Gewähr, dass hierdurch Rechte Dritter, wie Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutzrechte nicht verletzt werden. Er verpflichtet sich, für alle Ansprüche Dritter, die aus einer solchen Verletzung herrühren könnten, zu haften und uns von allen Ansprüchen Dritter zu befreien.

12. Beanstandungen

12.1. Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
12.2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung oder Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei ei¬ner nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kun¬den jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
12.3. Der Kunde muss uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
12.4. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware bei dem Kun¬den, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
12.5. Für Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.

13. Haftung für Produktgefahren und für Fehler bei Vertragsverhandlungen

13.1. Entsteht ein Schaden aus einer der gelieferten Ware anhaftenden Gefahr, mag diese Gefahr auf einem Mangel der Ware beruhen oder mit ihrem vertragsgemäßen Zustand verbunden sein, oder entsteht ein Schaden dadurch, dass vor dieser Gefahr nicht oder nicht ausreichend gewarnt worden ist, kann der Geschädigte einen sich daraus für ihn etwa ergebenden Schadenersatzanspruch nicht gegen uns geltend machen, es sein denn, dass unsere Geschäftsleitung oder einer unserer Mitarbeiter den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht hat.
13.2. Für Folgen von Fehlern, die bei Vertragsverhandlung unterlaufen, insbesondere für die Folgen einer unzureichenden oder unrichtigen Beratung des Bestellers, haften wir nur dann, wenn diese Folgen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Geschäftsleitung oder eines unserer Mitarbeiter beruhen.

14. Datenverarbeitungserlaubnis

Wir sind berechtigt, alle den Besteller betreffenden, gesetzlich geschützten Daten im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu verarbeiten.

15. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus Kaufverträgen ist Haan / Rheinland.

16. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus einem Vertragsverhältnis mit uns ergeben, ist Wuppertal. Dies gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

17. Schlussbestimmungen

17.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
17.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

KAMPMANN + ARETZ GmbH + Co. KG